Bundeskartellamt

Wettbewerbshüter untersagen Amazon Einsatz von Preismechanismen

Foto: Bundeskartellamt

HIR DÜSSELDORF.Das Bundeskartellamt hat Anfang Februar die Praxis der Amazon.com Inc., Seattle, USA, und der Amazon EU S.à r.l., Luxemburg, untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen. Nach Vorgaben der Wettbewerbsbehörde darf Amazon „Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise“ künftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, einsetzen.

Zum Hintergrund: Amazon ist Betreiber eines umfassenden digitalen E-Commerce-Ökosystems, zu dem auch die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60% des Umsatzes im deutschen Online-Handel mit Waren auf sich vereint. Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit seinem Eigenhandelsgeschäft „Amazon Retail“ tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Online-Marktplatz (Amazon Marketplace), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können (Marktplatzhändler).

Rund 60% der über die Handelsplattform amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon Retail an die Endkundinnen und -kunden verkauft. Die Dritthändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst, wie das Bundeskartellamt erläutert.

Nach den Worten von Andreas Mundt (Foto), Präsident des Bundeskartellamtes, tritt „Amazon (…) auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Online-Handel außerhalb Amazons eingesetzt wird.“ Aus Sicht des Kartellamt-Präsidenten könnten diese Eingriffe in die Preisgestaltung der unabhängigen Einzelhändler dazu führen, dass sie ihre Kosten nicht mehr decken könnten und dadurch vom Marktplatz verdrängt würden.

Anlass für die Wettbewerbshüter, aktiv zu werden, ist die Maßnahme des Marktplatzbetreibers, zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen einzusetzen. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden laut Kartellamt die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“) angezeigt. „Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote können erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen“, kritisiert das Bundeskartellamt.

Dabei stellt Andreas Mundt explizit fest, dass die Wettbewerbsbehörde nicht gegen das Ziel von Amazon vorgehen will, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Doch sind diese Preiskontrollmechanismen aus seiner Sicht nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Vielmehr habe der Marktplatzbetreiber dafür andere Möglichkeiten. Das könnte beispielsweise die Absenkung der Gebühren und Provisionen sein, die die Händler an Amazon zahlen müssen. Amazon dürfe zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht in ihrer Sichtbarkeit beschränken oder beseitigen, nur weil deren Preise den Vorstellungen von Amazon nicht entsprechen würden.

Intransparente Kontrollmechanismen bemängelt

Zudem bemängelt die Wettbewerbsbehörde die aus ihrer Sicht intransparenten Regeln der eingesetzten Kontrollmechanismen. Für die Marktplatzhändler sei nicht hinreichend ersichtlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese in etwa liegen. Deshalb sei es für die Marktplatzhändler schwer vorhersehbar, „unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist“. 

Konkret sieht das Bundeskartellamt durch diese systematischen Eingriffe in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler „einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV“. Deshalb hat sie die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt. Wie es weiter heißt, darf Amazon solche Mechanismen nur ausnahmsweise einsetzen – insbesondere in Fällen von Preiswucher, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes hinsichtlich der Parameter, der Regelsetzung und der Benachrichtigungen.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. Euro festgesetzt. 

Die Wettbewerbsbehörde hat das Verfahren eng mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (sog. Digital Markets Act) zuständig ist. Außerdem hat die Behörde ihre Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.

Da Amazon die Möglichkeit hat, innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde, ist „die Entscheidung des Bundeskartellamtes noch nicht bestandskräftig“, wie die Wettbewerbsbehörde mitteilt.