rv DÜSSELDORF: Im Streit um die Sonderregelungen für das Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO), wonach das Center neben den vier anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen auch noch an zwölf weiteren offenen Sonntagen in den Ferienzeiten verkaufen durfte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. Deshalb fordert der Handelsverband Textil, Schuhe, Lederwaren (BTE) die sofortige Abschaffung der Sonderregelung für das ZFO.
Konkret hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Rechtsverfahren Modehaus Jakob Jost GmbH gegen die Betty Barclay Group mit Beschluss vom 3. Juni 2026 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Oktober 2025 (Az.: 4 U 202/21) zurückgewiesen. Damit sei das Urteil rechtskräftig, wie der Handelsverband BTE mitteilt: „Die Entscheidung wirkt sich nicht nur unmittelbar auf die beklagte Betty Barclay Group aus, sondern entfaltet mittelbar faktische Wirkung für alle Händler, die im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) Geschäfte betreiben“, wie der Verband, der das Verfahren von Anfang an begleitet hatte, feststellt.
Mit diesem BGH-Beschluss sei die Verordnung, die dem Zweibrücken Fashion Outlet neben den vier anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr noch zwölf weitere Sonntagsöffnungen in den Ferienzeiten erlaubt, nunmehr endgültig vom Tisch. Bereits im Juli 2023 hatte das oberste Gericht entschieden, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im ZFO entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts Zweibrücken sehr wohl relevant sei, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattgefunden habe. Wenn sich die maßgeblichen Umstände veränderten, dann müssten Verordnungen auch überprüft und angepasst werden, so die Richter des BGH.
Zum Hintergrund: Mit Blick auf den kommerzieller Linienflugverkehr am nahen Flugplatz in Zweibrücken durften die Läden des Zweibrücken Fashion Outlets (ZFO) neben den vier anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen auch noch an zwölf weiteren offenen Sonntagen während der Ferienzeit verkaufen. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Flugverkehr eingestellt, doch die entsprechende Durchführungsverordnung für die Sonntagsöffnungen wurden auch nach der Einstellung des kommerziellen Flugverkehrs am Flugplatz Zweibrücken beibehalten. Im Rahmen des von einem Modehändler aus den Reihen des BTE angestrengten Verfahrens gegen die Betty Barclay Group hatte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 4 U 202/21) bereits am 23. Oktober 2025 entschieden, dass diese Durchführungsverordnung verfassungswidrig und damit nichtig sei.
Nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen hat, fordert BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels „die neue rheinland-pfälzische Landesregierung auf, die entsprechende Durchführungsverordnung unverzüglich aufzuheben“. Ziel des Verbands ist es, gleiche Wettbewerbsbedingen für den örtlichen Einzelhandel in Zweibrücken und Umgebung und den Einzelhändlern im ZFO zu erreichen: „Vor dem Hintergrund des aktuellen BGH-Beschlusses erwarten wir zudem, dass ab sofort sämtliche Geschäfte des ZFO an Feriensonntagen geschlossen bleiben.“ Bei Zuwiderhandlung hält sich der Verband weitere geeignete rechtliche Schritte vor wie etwa die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen.



